By Published On: 15. Juli 2020Categories: Psychologie

Der erste Teil beschäftigt sich damit, welche personenbezogenen Faktoren das Risiko erhöhen, ein falsches Geständnis abzulegen. Als Risikofaktoren konnten das jugendliche Alter sowie intellektuelle Defizite und psychische Störungen identifiziert werden. Dabei wird die polizeiliche Vernehmung als weitere wichtige Einflussgröße betont, die in diesem Teil näher betrachtet werden soll, um sich der Reziprozität zwischen personenbezogener Disposition und Umweltfaktoren anzunähern.

Es gibt unterschiedliche Einflussmöglichkeiten, welche während der polizeilichen Vernehmung die Bereitschaft der Verdächtigen ein falsches Geständnis abzulegen erhöhen. Dieses kann bewusst durch eine Vernehmungstaktik sowie die zeitliche Ausgestaltung geschehen, welche sich positiv auf die Geständnisbereitschaft auswirkt. Bewusste und unbewusste Voreinstellungen beim können sich ebenfalls förderlich auf die Geständnisbereitschaft der Verdächtigen auswirken (Volbert, 2013, S. 233).

 

Die Vernehmungstaktik

Zu den bekanntesten konfrontativ-geständnisorientierten Vernehmungsansätzen zählt die besonders in den USA verbreitete „Reid-Technique“ (Volbert, 2013, S. 232). Dieses Vorgehen beginnt damit, dass der oder die Beschuldigte in einem kleinen Zimmer isoliert wird. Dadurch wird die Angst der oder des Beschuldigten gesteigert und der Wunsch hervorgerufen, dieser unangenehmen Situation möglichst schnell zu entkommen. Es folgt ein neunstufiger Prozess, bei dem Verhörspezialist*innen sowohl negative als auch positive Anreize einsetzen. Vernehmungsbeamte*innen konfrontieren die Verdächtigen mit Schuldvorwürfen, Behauptungen, die durch echte oder fingiert Beweise untermauert sein können, und weigert sich, Alibis und Dementis zu akzeptieren. Darüber hinaus äußern die aber auch Sympathie und rechtfertigen die Tat moralisch gegenüber den Verdächtigen. Sie führen „Themen“ ein, die die Straftat minimieren und die Beschuldigten dazu bringen sollen, das Geständnis als ein probates Mittel und Ausweg aus der Vernehmungssituation zu sehen (Kassin, et al., 2010, S. 7). Ziel dieses Vorgehens ist es, die Situation für den oder die Beschuldigte*n so darzustellen, dass der Eindruck entsteht es sei für ihn oder sie attraktiver das geforderte Geständnis abzulegen, als die Täterschaft abzustreiten (Volbert, 2013, S. 232).  Eine Umfrage aus 2007 konnte zeigen, dass die „Reid-Technique“ bzw. Teile davon zum Ermittlungsalltag vieler Polizeibeamte*innen in den USA gehört (Kassin, et al., 2007, S. 389).

 

Einen anderen Ansatz verfolgen die informationssammelnden Vernehmungsmethoden, zu denen auch das PEACE-Modell gehört, welches in Großbritannien angewendet wird. PEACE steht hier für Preperation and Planning, Engage and Explain, Account, Closure and Evaluation. Die Befragung orientiert sich hier an dem Frageverhalten des kognitiven Interviews (Brockmann, 2018, S. 250). Im Gegensatz zur Reid-Technique liegt das Vernehmungsziel nicht darin, dass der oder die Beschuldigte die vorgeworfene Tat gesteht, sondern mittels aktiven Zuhören und offener Befragung die Aussagebereitschaft zu erhöhen ohne die Beschuldigten in eine Richtung zu drängen (Volbert, 2013, S. 232).

 

In Deutschland gibt es zurzeit noch keine einheitliche Vernehmungspraxis (Volbert, 2013, S. 233). In § 136 II StPO ist normiert, dass die erste Vernehmung der Entlastung des oder der Beschuldigten vom Verdachtsvorwurf dienen soll. Inwieweit die Vernehmung darüber hinaus noch weitere Ziele wie die Sachaufklärung verfolgen darf, ist umstritten (Eschelbach, 2020, S. §136, Rn. 5). Damit beschreibt §136 StPO einen informationssammelnden Vernehmungsansatz, welcher sich so auch in den publizierten deutschen Empfehlungen wiederfindet (Volbert, 2013, S. 232).

 

In einer Studie untersuchten Horgan und Kolleg*innen die Folge unterschiedlicher Vernehmungstechniken. Sie konnten zeigen, dass insbesondere schuldige Teilnehmer*innen, auf der Grundlage der wahrgenommenen Beweise, die Vernehmungsbeamte*innen gegen sie hatten, sowie ihrer Schuldgefühle dazu getrieben wurden, ihre Handlungen zu gestehen. Im Gegensatz dazu wurden unschuldige Teilnehmer*innen stärker durch ihre Wahrnehmung der zu erwartenden Konsequenzen eines Geständnisses und den Grad des auf sie ausgeübten Drucks beeinflusst. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass Techniken, die sich auf die Stichhaltigkeit der (wahren) Beweise gegen eine*n Verdächtige*n konzentrieren und die auf die Moral eines Geständnisses abstellen, möglicherweise effizienter sind, um wahre Geständnisse zu erhalten und so die Gefährdung von Unschuldigen zu reduzieren und die Verbesserung des diagnostischen Wertes der Geständnisse zu steigern (Horgan, Russano, Meissner, & Evans, 2012, S. 77).

 

Voreinstellung

Die Voreinstellung der Vernehmungsbeamten*innen gegenüber der verdächtigen Person stellt ebenfalls einen Einflussfaktor dar. So hat die Vernehmung einer verdächtigen Person per se einen suggestiven Charakter, da nur jene Personen als verdächtig eingestuft und befragt werden, deren Tatbeteiligung als möglich erscheint. Auch das Abstreiten des Tatvorwurfs ändert in der Regel wenig an der bewussten oder unbewussten Voreinstellung, da viele Täter*innen ihre Tat zunächst leugnen. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Vernehmungsbeamten*innen von Beginn an das Ziel verfolgen, ein Geständnis zu erhalten oder nicht (Volbert, 2013, S. 232). In einer Studie konnten Russano und Kolleg*innen zeigen, dass die Voreingenommenheit bei Vernehmungsbeamten*innen, zu Verhören mit mehr Schuldzuweisung und stärkerem Befragungsdruck führt (Narchet, Meissner, & Russano, 2010, S. 463). Es werden also Techniken angewandt, die wie bereits beschrieben, das Risiko erhöhen, dass die unschuldig verdächtigte Person ein falsches Geständnis ablegt.

 

Länge der Vernehmung

Der dritte Einflussfaktor ist die zeitliche Dauer der Vernehmung. Drizin und Kolleg*innen untersuchten in ihrer Studie zu falschen Geständnissen auch die Vernehmungslänge. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, dass mehr als 80% der falschen Geständigen länger als sechs Stunden und 50% der falschen Geständigen sogar länger als zwölf Stunden lang verhört wurden. Die durchschnittliche Verhördauer betrug 16,3 Stunden und die mittlere Verhördauer betrug zwölf Stunden. Diese Zahlen stützen die Beobachtungen vieler Forscher*innen, dass verhörinduzierte falsche Geständnisse tendenziell mit langen Verhören korrelieren, bei denen der Widerstand der unschuldig Verdächtigen zermürbt wird, Zwangstechniken angewendet werden und diese sich ungeachtet ihrer Unschuld hoffnungslos fühlen (Drizin & Leo, 2008, S. 946).

 

Multikausales Verursachungsgefüge

Im Allgemeinen legen Theorien zum Widerstand gegen Einflussnahme nahe, dass der erfolgreiche Widerstand mindestens zwei intakte Ressourcen erfordert, nämlich die Fähigkeit und die Motivation sich dem Einfluss zu widersetzen. Wenn eine oder beide kompromittiert werden, nimmt die Anfälligkeit für Einflussnahme zu (Petty, Cacioppo, Strathman, & Priester, 2005, S. 89). Im ersten Teil wurden die personenbezogenen Risikofaktoren bereits dargelegt. Personen, die einen oder mehrere dieser Risikofaktoren verkörpern sind häufig nicht in der Lage die Motivation und Fähigkeit aufzubringen, sich gegen die Einflussnahme durch hier dargelegte verhörspezifische Risikofaktoren zu schützen.

Vulnerable Beschuldigte sind eher geneigt an sich selbst zu zweifeln, wenn immer wieder vermeidbare Beweise für deren Tatbegehung vorgelegt werden und sie sich damit einzureden beginnen, sie hätten die Tathandlung verdrängt oder glauben sich allmählich erinnern zu können. Auch überwiegt der Wunsch dem Verhördruck zu entkommen, insbesondere wenn das geforderte Geständnis in dem Moment als einziger Ausweg erscheint und die damit verbundenen langfristigen Konsequenzen nicht richtig abgeschätzt werden können (Volbert, 2013, S. 234).

 

Es zeigt sich also, dass bestimmte Verhörmethoden und -umstände zwar die Geständnisbereitschaft erhöhen, aber keineswegs den tatsächliche Täter*innen überführen. Eine unschuldige Person, die als Täter*in verurteilt wird, ist einzig und alleine für tatsächliche Täter*innen von Vorteil.

 

Literaturverzeichnis

Brockmann, C. (2018). Handbuch der Rechtspsychologie . (R. Volbert, M. Steller, & J. Bengel, Hrsg.) Göttingen: Hogrefe.

Drizin, S. A., & Leo, R. A. (2008). The Problem of False Confessions in the Post-DNA World. North Carolina law review, S. 891-1004.

Eschelbach, R. (2020). StPO Strafprozessordnung mit GVG und EMRK. (H. Satzger, W. Schluckebier, & G. Widmaier, Hrsg.) Köln: Carl Heymanns.

Horgan, A., Russano, M., Meissner, C., & Evans, J. (2012). Minimization and maximization techniques: Assessing the perceived consequences of confessing and confession diagnosticity. Psychology Crime and Law , S. 65-78.

Kassin, S. M., Drizin, S. A., Grisso, T., Gudjonsson, G. H., Leo, R. A., & Redlich, A. D. (2010). Police-Induced Confessions: Risk Factors and Recommendations . Law and human behavior, S. 3-38.

Kassin, S. M., Leo, R. A., Meissner, C. A., Richman, K. D., Colwell, L. H., Leach, A.-M., & La Fon, D. (2007). Police Interviewing and Interrogation: A Self-Report Survey of Police Practices and Beliefs . Law and human behavior, S. 381-400.

Narchet, F., Meissner, C., & Russano, M. (2010). Modeling the Influence of Investigator Bias on the Elicitation of True and False Confessions. Law and human behavior, S. 452-465.

Petty, R. E., Cacioppo, J. T., Strathman, A. J., & Priester, J. R. (2005). To Think or Not to Think: Exploring Two Routes to Persuasion. In T. C. Brock, & M. C. Green, Persuasion: Psychological insights and perspectives (S. 81–116). Thousand Oaks, Calif.: Sage Publications.

Volbert, R. (2013). Falsche Geständnisse. Die Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie , S. 230–239.

 

Beitragsbild von Ichigo121212 auf pixabay.com

 

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